1. Verantwortung und rechtskonforme Nutzung von Mobilgeräten
1.1 Die Verantwortung für die Sicherstellung sowie regelmäßige Kontrolle bzgl. einer angemessenen, sozial-verträglichen und rechtskonformen Nutzung der Smartphones liegt bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern vollständig bei den Eltern und Erziehungsberechtigten, da sie die entsprechenden Mobilverträge für Ihre Kinder abgeschlossen haben und Ihnen auf dieser Basis auch die Nutzung von Apps oder Portalen erlauben.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern liegt die Verantwortung bei diesen.
Alle Formen von Verunglimpfung, Beleidigung etc. oder Film- oder Tonaufnahmen ohne Genehmigung der betroffenen Personen auf den von Eltern ihren Kindern zur Verfügung gestellten Geräten können zu strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung führen.
1.2 Die Verantwortung für die Inhalte und das Geschehen in selbst erstellten „Klassengruppen” übernehmen die Eltern der beteiligten Kinder sowie die Administratoren bzw. deren Eltern.
In Konfliktfällen (z.B. Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen in WhatsApp-Gruppen) sind in der Regel die verantwortlichen Eltern der verursachenden Kinder oder die Gruppenadministratoren von den Eltern des betroffenen Kindes direkt zu kontaktieren oder bei strafrechtlich relevanten Fällen die Polizei einzuschalten und Anzeige zu erstatten. Die Schule oder auch z.B. der Schulelternbeirat kann hier durch Verweisberatung oder Zusammenführung der Eltern zu Gesprächen unterstützen.
Sollten die entsprechenden Vorgänge während der Schulzeit stattgefunden haben, behält sich die Schule die Verhängung entsprechender pädagogischer oder Ordnungsmaßnahmen vor (siehe 2.).
1.3 Lehrkräfte und pädagogisches Personal stellen und nutzen keine Klassengruppen außerhalb der klar definierten Kommunikationswege (Dienstmail, Schulportal, Teams-Gruppen).
1.4 Die Schule unterstützt durch Medienbildung, Elternabende und z.B. die regelmäßige Einbindung von „law4school” die Kompetenzentwicklung in der aufgeklärten und rechtskonformen Nutzung von Medien und Mobilgeräten von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern und Erziehungsberechtigten.
2. Grundsätzliche Regelungen (Smartphone-Schutzzonen)
Gesetzlicher Rahmen Hessens & Schulordnung
Ab dem Schuljahr 2025/2026 gibt das Hessische Schulgesetz (§ 69 Abs. 7 HSchG n.F.) einen verbindlichen Rahmen vor. Ein generelles Verbot des Mitführens mobiler digitaler Endgeräte ist unzulässig. Die Schule regelt jedoch im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags die Nutzung dieser Geräte durch Schutzzonen.
Relevante Rechtsnormen:
- § 69 Abs. 7 HSchG: Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung der Nutzung mobiler digitaler Endgeräte in der Schule.
- § 82 HSchG: Grundlagen für pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung.
- §§ 64 ff. VOGSV: Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses (u.a. vorübergehende Wegnahme von Gegenständen).
- Schulordnung der Augustinerschule: Konkrete schulinterne Festlegungen und Ausgestaltung der Schutzzonen.
Konkretisierung durch die Schulordnung:
Schulen können die neuen gesetzlichen Regelungen auf Basis der jeweiligen Schulordnung weiter konkretisieren. Durch die Schulordnung wird nach Beschluss durch die Schulkonferenz unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten festgelegt, in welchen Fällen von einer unzulässigen Verwendung des digitalen Endgeräts auszugehen ist.
Insbesondere kann die Schulordnung bestimmen, dass Smartphones ausgeschaltet und außer Sichtweite verwahrt werden müssen (oder sie legt andere schulspezifische Aufbewahrungsformen fest). Zudem regelt sie die Ausnahmefälle sowie die zulässige unterrichtliche und schulische Nutzung.
Warum Schutzzonen? Fokus auf Schutz und Lernen
Durch die sehr schnelle digitale Entwicklung ergeben sich für junge Menschen Vorteile, aber auch Risiken wie die Verbreitung von Gewaltvideos, extremistischer Propaganda oder Mobbing. Psychologie und Medizin sehen in übermäßiger Smartphonenutzung eine wesentliche Ursache für Konzentrationsdefizite sowie Beeinträchtigungen der kognitiven und motorischen Entwicklung.
Damit sich Kinder und Jugendliche besser im Unterricht konzentrieren können und ihre Leistungsfähigkeit, ihr seelisches Wohlbefinden und das soziale Miteinander gestärkt werden, werden einheitliche Regeln zur Nutzung digitaler Geräte eingeführt. Die Neuregelung schafft einen klaren Rahmen, beugt unkontrolliertem Gebrauch vor und weitet die Vermittlung wichtiger Medienkompetenzen als grundlegenden Bestandteil der Bildungsziele aus.
Kernziel: Es geht um den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den benannten Gefahren und um die Sicherstellung konzentrierten und erfolgreichen Lernens.
Schulen müssen Schutzzonen sein, in denen sich insbesondere Kinder und Jugendliche ohne Ablenkung auf das Lernen konzentrieren können.
Mitführen und Nutzung
Was erlaubt ist:
Das Mitführen ausgeschalteter oder stummgeschalteter Geräte in der Schultasche ist grundsätzlich gestattet, um z.B. Erreichbarkeit auf dem Schulweg oder digitale Fahrkarten sicherzustellen.
Was eingeschränkt ist:
Jegliche eigenmächtige Nutzung (Einschalten, Abrufen von Nachrichten, Fotografieren etc.) innerhalb der definierten Schutzzonen und Unterrichtszeiten.
⚖️ Befugnisse der Schule & Konsequenzen
Vorübergehende Wegnahme:
Wird ein mobiles digitales Endgerät unzulässigerweise verwendet, kann die Schule dieses vorübergehend wegnehmen. Die Rückgabe erfolgt in der Regel am Ende des jeweiligen Unterrichtstages an die Schülerin oder den Schüler (siehe Details in Punkt 3.2).
Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen:
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Medienordnung kann die Schule je nach den Umständen des Einzelfalles entsprechende pädagogische Maßnahmen (z.B. Missbilligung, Reflexionsgespräch, Zusatzaufgaben) oder Ordnungsmaßnahmen (§ 82 HSchG i.V.m. §§ 64 ff. VOGSV) ergreifen.
Wiederholte Verstöße werden als bewusste Verletzung der Schulordnung gewertet und ziehen entsprechend verschärfte Maßnahmen nach sich.
Maßnahmen dienen primär dazu, das Bewusstsein für eine verantwortungsvolle Mediennutzung zu schärfen und ein lernförderliches, störungsfreies Klima zu sichern.
3. Nutzung von Mobilgeräten in der Sekundarstufe 1 (Jgst. 5–10)
3.1 Grundsätzliches Nutzungsverbot
Die eigenmächtige Nutzung von privaten Mobilgeräten auf dem Schulgelände (Smartphones, Smart-Watches, Smart-Brillen etc.) ist allen Schülerinnen und Schülern der Jgst 5–10 untersagt.
3.2 Aufbewahrung und Konsequenzen
Alle Mobilgeräte sind während des gesamten Schultages (also auch bei Toilettengängen) in der Schultasche/dem Schulranzen aufzubewahren. Eine Aufbewahrung am Körper (Hosentasche, Smart-Watch am Handgelenk oder aufgesetzte Brille) ist nicht erlaubt und stellt einen eindeutigen und bewussten Verstoß gegen die Schulordnung dar und wird durch Wegnehmen des Gerätes bis zum Ende des Schultages und durch pädagogische Maßnahme oder bei wiederholter Zuwiderhandlung und nach individueller Prüfung durch Ordnungsmaßnahme geahndet.
3.3 Umgang mit weggenommenen Geräten
Entsprechend der Regelungen zu Smartphone-Schutzzonen des Landes Hessen (§ 69 Abs. 7 HSchG n.F.) werden die Geräte am Ende des Schultages an die Schülerin/den Schüler übergeben, außer es besteht dringender Verdacht auf missbräuchliche Nutzung. In diesem Falle werden die Eltern einbestellt und um Zustimmung zum Einblick in das Gerät gebeten oder bei Hinweise auf strafrechtlich relevante Aspekte, die Polizei eingeschaltet (vgl. Homepage HMKB). Schülerinnen und Schüler, denen ein Mobilgerät weggenommen wurde, werden nicht früher aus dem Unterricht entlassen, um dieses abholen zu können.
3.4 Ausnahmeregelung (Notfälle)
In sehr dringenden Fällen (z.B. dringender Anruf bei den Eltern), darf nach Rücksprache und im Beisein einer Lehrkraft oder pädagogischen Mitarbeiterin oder im Sekretariat eine kurzzeitige und zweckgebundene Nutzung erfolgen.
3.5 Nutzung im Unterricht
In der Jgst 5–7 ist keinerlei Nutzung von privaten Mobilgeräten im Unterricht erlaubt, also auch nicht durch die Lehrkraft für Unterrichts- oder Medienbildungszwecke. Hierzu sind in diesen Jahrgangsstufen IMMER Schulgeräte zu verwenden.
Im Unterricht ab der Jgst 8 dürfen Lehrkräfte die Nutzung von eigenen Mobilgeräten zu Unterrichts- oder Medienbildungszwecken erlauben. Die Aufsicht während der Nutzung durch die Lehrkraft muss gewährleistet sein.
Ab der Jahrgangsstufe 9 dürfen Schülerinnen und Schüler z. B. Tablets für Mitschriften und Arbeitsaufträge mit Einverständnis der unterrichtenden Lehrkraft nutzen. Die Lehrkraft hat aber jederzeit das Recht, die Nutzung für einzelne Unterrichtsphasen (z.B. Bewertete Mitarbeit) sowie auch für längere Zeiträume oder dauerhaft auszuschließen.
3.6 Vertretungsunterricht (VSS)
VSS-Kräfte dürfen keinerlei Smartphonenutzung erlauben.
4. Nutzung von Mobilgeräten in der Sekundarstufe 2 (Jgst. 11–13)
4.1 Nutzungsbereiche für die Oberstufe
Die Oberstufenschülerinnen und –schüler (E- und Q-Phase) dürfen Mobilgeräte (und damit auch Kopfhörer) eigenmächtig nur in bestimmten Situationen bzw. Räumen nutzen:
- In dem Oberstufenraum A16 und den Aufenthaltsräumen A18, A19, A31 und A32 ganztägig.
- In ihrem Unterrichtsraum vor oder nach dem Unterricht.
- Von der ersten Pause bis zum Ende der 6. Stunde in der Aula (sobald es zum Ende der sechsten Stunde gongt, sind die Geräte umgehend wegzupacken).
- Grundsätzlich sollen die Smartphones nicht „vor” den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe 1 genutzt werden.
- Ansonsten sind Mobilgeräte (und auch Kopfhörer) in der Schultasche aufzubewahren.
Übersicht Mobilgerätenutzung für die Sekundarstufe 2:
| Ort / Anwendung | Bis 2. Stunde | 1. Pause bis Ende 6. Std. | Ab Beginn der Mittagspause |
|---|---|---|---|
| A16, A18, A19, A31, A32 | Erlaubt | Erlaubt | Erlaubt |
| Aula | Nicht erlaubt | Erlaubt | Nicht erlaubt |
| Restl. Schulgelände / Räume | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
4.2 Konsequenzen bei unerlaubter Nutzung
Eine Nutzung oder am Körper tragen außerhalb der in 4.1 beschriebenen Situationen bzw. Räumen wird durch Wegnehmen des Gerätes und entsprechende pädagogische oder Ordnungsmaßnahmen geahndet. Dies gilt z.B. auch für Toilettengänge. Aussagen wie Ich habe nur auf die Uhr geschaut etc. können nicht als Entschuldigung geltend gemacht werden.
4.3 Nutzung von Tablets und Notebooks
Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist die Nutzung von Tablets und Notebooks zur Bearbeitung schulischer Aufgaben zunächst grundsätzlich erlaubt. Die Lehrkraft hat die Möglichkeit, die Nutzung temporär zu untersagen. Eine direkte Konfiszierung des Tablets ist in der Sekundarstufe 2 für die erforderliche Mitarbeit in anderen Unterrichtsstunden ausgeschlossen. Bei missbräuchlicher Nutzung behält sich die Schule jedoch pädagogische oder Ordnungsmaßnahmen vor.
4.4 Missbräuchliche Nutzung
Bei der Nutzung mobiler Geräte ist jegliche Art von missbräuchlicher Nutzung explizit untersagt und wird streng geahndet; bei strafrechtlich relevanten Aspekten durch Einbeziehung der Polizei.
5. Arbeiten, Klausuren und sonstige Leistungsbewertung
5.1 Während jeglicher Art von Leistungskontrollen sind Mobilgeräte in allen Jahrgangsstufen in der Schultasche/dem Schulranzen aufzubewahren und die Taschen/Ranzen sind deutlich außerhalb der Reichweite der Schülerinnen und Schüler zu platzieren.
5.2 Um nach bestem Wissen und Gewissen faire Bedingungen während jeder Leistungskontrolle zu gewährleisten, achten Lehrkräfte während der gesamten Arbeits-/Klausurzeit darauf, dass keine unerlaubte Mediennutzung erfolgt, indem sie die arbeitenden Schülerinnen und Schüler beobachten und durch die Reihen gehen. Ununterbrochenes Arbeiten am Pult, Verlassen des Raumes oder ähnliche Arten von Ablenkung sind während dieser Zeit dementsprechend nicht erlaubt – die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler steht im Vordergrund.
5.3 Wird während einer Klausur ein Mobilgerät am Körper oder am Platz einer Schülerin oder eines Schülers gefunden, wird dies als bewusster Täuschungsversuch geahndet und die Arbeit mit der Note 6 bzw. eine Oberstufenklausur mit 00 Punkten bewertet. Gleiches gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während einer Leistungskontrolle irgendwo auf dem Schulgelände mit einem Smartphone „angetroffen” wird.
5.4 In bewerteten Situationen während des Unterrichts stellt die Lehrkraft z.B. durch Zuklappen lassen und flach Hinlegen von Tablets und „keine Smartphone-Nutzung” nach bestem Wissen und Gewissen sicher, dass keine unerlaubten Hilfsmittel (wie z.B. KI) benutzt werden. Zuwiderhandlungen werden ebenfalls als Täuschungsversuch gewertet und können zusätzlich pädagogische oder Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.
