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Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch der Augustinerschule




1. Leitbild

Die Prävention von sexualisierter Gewalt wird als schulisches Ziel formuliert.

In den Grundsätzen unseres Leitbildes zu Schutz, Wertschätzung, Verantwortungsbewusstsein, Transparenz und dem respektvollen Miteinander zeigt sich unser gemeinsames Ziel, die Augustinerschule Friedberg als sicheren Ort zu gestalten, in dem u.a. Kinderrechte geachtet, persönliche Grenzen geschützt und Grenzüberschreitungen nicht toleriert werden.

2. Intervention

Strukturierte Handlungspläne und Leitfäden für den Ernstfall.

ℹ️
2.0 Grundsätzliche Informationen
📢
2.1 Handlungsempfehlungen
📋
2.2 Interventionspläne
🚔
2.3 Polizei & Staatsanwaltschaft
⚖️
2.4 Opferschutz Verfahren
🏥
2.5 Psychol. & Med. Hilfe
🛡️
2.6 Kindeswohlgefährdung
📰
2.7 Presse & Medien
⚠️
2.8 Falscher Verdacht

2.0 Grundsätzliche Informationen

Oberste Leitlinie: Opferschutz

„Beim Verdacht auf sexuelle Übergriffe oder Kindeswohlgefährdung steht das Wohl des Opfers an erster Stelle. Alle Maßnahmen der Lehrkräfte, der Schulleitung und der Schulaufsicht haben sich vorrangig an diesem Ziel zu orientieren.“

Unschuldsvermutung vs. Opferschutz

Der rechtsstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung rechtfertigt keinen Verzicht auf Sicherungen und Schutzmaßnahmen – auch nicht, wenn Zweifel bestehen. Das Opfer muss in jedem Fall anerkannt und geschützt werden.

Dokumentationspflicht und Meldeweg

Lehrkräfte dokumentieren Beobachtungen sachlich und ziehen frühzeitig die Schulleitung hinzu. Bei Kenntnis von sexualisierter Gewalt besteht eine gesetzliche Meldepflicht, um Bagatellisierung zu verhindern.

Verantwortung

Verantwortung wird umgehend an kompetente Stellen abgegeben: Schulleitung und Ansprechpersonen für Prävention.

Rehabilitation

Erweist sich ein Verdacht als unrichtig, erfolgt die Rehabilitation der fälschlich beschuldigten Person. Falsche Anschuldigungen haben Konsequenzen.

2.1 Allgemeine Handlungsempfehlungen

1. Verdacht bei Schülerinnen und Schüler oder außerschulischer Missbrauch

Handeln Sie bei Symptomen oder einem „unguten Bauchgefühl“ wie folgt:

1. Austausch

Beobachtungen mit anderen Fachlehrkräften der betroffenen Person abgleichen und ergänzen.

2. Fachlicher Rat

Beratung durch den Schulpsychologen. Auch anonymisierte Fallschilderung möglich.

3. Schulleitung

Bei bleibendem Verdacht Schulleitung kontaktieren. Diese übernimmt die Koordination mit externen Stellen.

2. Tatverdacht gegen eine Lehrkraft

Hochsensible Situation – Absolute Diskretion erforderlich!

1

KEIN Austausch mit Kolleginnen und Kollegen

Gefahr der Vorverurteilung und Belastung des Kollegiums. Diskretion hat Priorität. Direktes Ansprechen nur bei minderschweren Fällen und ohne Opfergefährdung.

2

Rat der Schulpsychologie

Nutzen Sie die Schulpsychologie als erste Anlaufstelle für eine anonymisierte Einordnung und Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

3

Meldung an die Schulleitung

Bei persistierendem Verdacht zügige Information der Schulleitung. Diese garantiert Diskretion und leitet notwendige Konsequenzen/Klärungen ein.

2.2 Interventionspläne bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe

Detaillierte Ablaufpläne für spezifische Szenarien gemäß HMKB-Vorgaben:

2.2.1 Übergriffe durch Lehr- und Schulpersonal (Verdachtsfall A)

1
Wahrnehmung von Anhaltspunkten / Verdachtsmomenten
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  • Gesprächsführung: Beachten Sie die Empfehlungen (Tab. 6, Kap. 4.1.1 & Anhang 6.2.1).
  • Unsicherheit reflektieren: Bei Zweifeln ist eine vertrauliche Beratung durch die Schulpsychologie (SSA) oder interne Ansprechpersonen jederzeit möglich.
  • Kontaktdaten: Anlaufstellen finden sich im Anhang 6.5 des Schutzkonzepts.

2
Meldung des Vorfalls und Beginn der Falldokumentation
Details anzeigen

Meldepflicht nach § 23 Dienstordnung & § 74 Abs. 2 VOGSV

  • Meldeweg: Unverzüglich an Schulleitung informieren. Falls Schulleitung selbst tatverdächtig: Meldung direkt an das Staatliche Schulamt (SSA).
  • Dokumentation: Sammeln aller Verdachtsmomente (Äußerungen, Verhalten), be-/entlastender Hinweise (Datum, Unterschrift, Zeugennennung).
  • Digitale Beweise: Hinweise zur Sicherung beachten (siehe Kap. 2.2.5/2.2.6 & Anhang 6.2.2).
  • Vertraulichkeit: Personen nur im erforderlichen Umfang einbinden (Opferschutz).

3
Umfassende Gefährdungseinschätzung (Mehr-Augen-Prinzip)
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  • Verfahren: Gemeinsame Prüfung durch SSA und Schulleitung (sofern Schulleitung nicht tatverdächtig ist).
  • Recht auf Beratung: Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).
  • Akuter Handlungsbedarf: Bei Sicherheitsrisiko oder drohendem Beweismittelverlust -> Polizei/Jugendamt vor Erstkontakt mit der tatverdächtigen Person informieren.

Ergebnis A

widerlegter Verdacht

Keine Gefährdung, aktive Rehabilitation

Ergebnis B

erhärteter Verdacht

Folgeschritte 4, 5 & 7

Ergebnis C

akutes Sicherheitsrisiko

(z.B. Bedrohung, KiJu-Pornografie)

4
Unterstützung für Schülerinnen und Schüler


  • Trennung: Sofortige räumliche/personelle Trennung von Opfer und tatverdächtiger Person sicherstellen.
  • Transparenz: Vorgehen transparent halten, Schülerinnen und Schüler altersgemäß einbeziehen (Vermeidung von Retraumatisierung).
  • Strafanzeige: Auf Möglichkeit der Anzeige hinweisen, Kontakt zu Opferhilfe/Fachstellen vermitteln.
  • Duale Ausbildung: Bei Übergriffen im Betrieb liegt Verantwortung bei den Kammern (IHK/HWK); Schule unterstützt ergänzend.

5
Maßnahmen gegen die tatverdächtige Person


Federführung durch SSA:

  • Dienstrecht: Abordnung, Versetzung, Dienstverbot oder Disziplinarverfahren (§ 39 BeamtStG, §§ 20/43 HDG).
  • Anhörung: Durch Schulaufsicht. Tatverdächtige können zum Schutz des Opfers von der Zeugenvernehmung ausgeschlossen werden (§ 27 HDG).
  • Schutz der Betroffenen: Trennungsentscheidung muss auch Integrität der tatverdächtigen Person wahren (Schutz vor Vorverurteilung).

6
Überprüfung und Fortführung der Maßnahmen
Details anzeigen
  • Kommunikation: Kollegium/Schulgemeinde nur auf Nachfrage und minimal informieren (“Untersuchungen laufen”).
  • Gerüchte: Schulleitung muss Verbreitung von Gerüchten aktiv Einhalt gebieten.
  • Rehabilitation: Bei falschem Verdacht muss eine aktive Rehabilitation der betroffenen Person in geeigneter Form erfolgen.
  • Presse: Abstimmung ausschließlich über SSA und Strafverfolgungsbehörden.

7

Polizei / Staatsanwaltschaft / Jugendhilfe

  • Strafanzeige: Durch SSA bei Verdacht einer Straftat (unter Berücksichtigung des Opferwillens).
  • Jugendamt: Meldung bei Kindeswohlgefährdung – kann und muss ohne Einverständnis der Eltern erfolgen, wenn dringende Gefahr besteht oder Eltern nicht kooperieren.

Hinweis zur Federführung: Bei Tatverdacht gegen Lehrkräfte oder Personal übernimmt das Staatliche Schulamt (SSA) die Federführung im Verfahren. Die Schulleitung koordiniert die sofortigen innerschulischen Schutzmaßnahmen.

2.2.2 Übergriffe im außerschulischen / häuslichen Bereich (Verdachtsfall B)

1
Wahrnehmung von Anhaltspunkten / Verdachtsmomenten
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  • Beobachtung: Achten Sie auf Verhaltensänderungen, körperliche Anzeichen oder Äußerungen der Schülerinnen und Schüler.
  • Dokumentation: Zeitnahe, wertfreie und sachliche Dokumentation der Wahrnehmungen (Datum, konkrete Beobachtung).
  • Erstberatung: Frühzeitige vertrauliche Beratung durch Schulpsychologie oder schulische Ansprechpersonen suchen.

2
Meldung an die Schulleitung & Dokumentation
Details anzeigen
  • Meldepflicht: Unverzügliche Information der Schulleitung über den Verdacht.
  • Verantwortung: Die Schulleitung übernimmt die Federführung für das weitere innerschulische Verfahren.
  • Zuständigkeit: Einbeziehung der Beratungslehrkraft für Gewaltprävention.

3
Gefährdungseinschätzung (Mehr-Augen-Prinzip & IseF)
Details anzeigen
  • Fachberatung: Hinzuziehung einer “insoweit erfahrenen Fachkraft” (IseF) gemäß § 8b SGB VIII / § 4 KKG.
  • Bewertung: Gemeinsame Einschätzung der Risiko- und Schutzfaktoren durch Schule und IseF.
  • Ziel: Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Planung nächster Schritte, ohne das Kind oder die Familie zu gefährden.

Ergebnis A

Verdacht nicht erhärtet

Fallbeobachtung, Dokumentation

Ergebnis B

Verdacht erhärtet

Folgeschritte 4, 5 & 6

Ergebnis C

Akute Gefährdung

Sofortige Meldung Jugendamt / Polizei

4
Unterstützung & Elterngespräch


  • Voraussetzung: Elterngespräch nur, wenn Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird (Eltern nicht tatverdächtig!).
  • Beratung: Information über Hilfsangebote und externe Fachberatungsstellen.
  • Ziel: Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen durch die Sorgeberechtigten.

5
Überprüfung & Fortführung


  • Kontrolle: Werden die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen?
  • Anpassung: Bei Verschlechterung oder fehlender Mitwirkung -> Eskalation zu Schritt 6.

6

Einbeziehung Jugendamt / Polizei

  • Meldung Jugendamt: Wenn Gefährdung nicht abgewendet werden kann, Eltern nicht kooperieren oder selbst tatverdächtig sind (§ 4 Abs. 3 KKG).
  • Polizei: Bei akuter Lebensgefahr oder schweren Straftaten (110).

Wichtigster Grundsatz: Der Schutz des Kindes steht vor der Strafverfolgung. Maßnahmen der Schule dienen der Abwendung einer Gefährdung, nicht der polizeilichen Ermittlung.

2.2.3 Übergriffe von Schülerinnen und Schülern untereinander (Verdachtsfall C)

Ablaufplan (Übersicht)

graph TD
A[1. Wahrnehmung & Dokumentation] –> B[2. Info an Schulleitung]
B –> C[3. Fachliche Beratung & IseF]
C –> D[4. Schutzmaßnahmen für Opfer]
D –> E[5. Elterngespräche & Konfrontation]
E –> F[6. Pädagogische / Rechtliche Folgen]

1
Wahrnehmung & Sachliche Dokumentation
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  • Wahrnehmung: Anhaltspunkte ernst nehmen, zeitnah und wertfrei dokumentieren.
  • Dokumentation: Fokus auf Beobachtungen, Aussagen und konkrete Verhaltensweisen (ohne eigene Interpretation).

2
Meldung an die Schulleitung
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  • Meldepflicht: Schulleitung ist unverzüglich zu informieren.
  • SSA: Die Schulleitung informiert das Staatliche Schulamt gemäß § 74 Abs. 2 VOGSV.

3
Fachliche Beratung (IseF & SAP)
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  • Beratungsteam: Einbeziehung der schulischen Ansprechperson (SAP) und Beratungslehrkraft.
  • IseF: Hinzuziehung einer “insoweit erfahrenen Fachkraft” zur Gefährdungseinschätzung (§ 8a SGB VIII).
  • Psychologie: Ggf. Beratung durch die Schulpsychologie im SSA.

4
Schutzmaßnahmen für das Opfer
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  • Sofortmaßnahme: Unmittelbare Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Schülerin / des betroffenen Schülers.
  • Trennung: Räumliche und organisatorische Trennung von Opfer und tatverdächtiger Person im Schulalltag sicherstellen.

5
Elterngespräche & Konfrontation
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  • Opferseite: Sensibles Gespräch (ggf. mit Eltern), Vermittlung an externe Fachstellen (Wildwasser, Pro Familia).
  • Gegenseite: Konfrontationsgespräch durch Schulleitung, Information über das weitere Vorgehen.
  • Erziehungsberechtigte: Information beider Elternhäuser (sofern Kindeswohl nicht gefährdet).

6

Pädagogische & Rechtliche Konsequenzen

  • Schulgesetz: Prüfung von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen (§ 82 HSchG).
  • Pädagogik: Intervention bei der tatverdächtigen Person zur Verantwortungsübernahme und Rückfallprävention.
  • Behörden: Meldung Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung; Polizei bei Straftatverdacht (Beweissicherung!).

Wichtiger pädagogischer Fokus: Bei Übergriffen unter Gleichaltrigen steht neben dem Opferschutz die pädagogische Aufarbeitung mit der tatverdächtigen Person im Fokus. Alters- und Entwicklungsangemessenheit sind leitend für alle Maßnahmen.

2.2.4 Übergriffe auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Ablaufplan (Übersicht)

graph TD
A[1. Meldung & Dokumentation] –> B[2. Info an Staatliches Schulamt]
B –> C[3. Federführung durch SSA]
C –> D[4. Unterstützung für Betroffene]
D –> E[5. Maßnahmen gegen die tatverdächtige Person]
E –> F[6. Überprüfung & Nachsorge]

1
Meldung & Sofortmaßnahmen
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  • Meldung: Unverzügliche Meldung durch die betroffene Lehrkraft an die Schulleitung.
  • Schutz: In der Regel sofortige vorläufige Trennung von tatverdächtiger Person und Betroffenen notwendig.
  • Dokumentation: Schriftliche Fixierung durch Schulleitung (Ereignis, Folgen, Verdachtsmomente, Zeugen, Datum).
  • Fürsorge: Prüfung geeigneter Fürsorgemaßnahmen gegenüber der betroffenen Lehrkraft.

2
Meldung als “Wichtiges Vorkommnis”
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Meldepflicht nach § 23 Dienstordnung / § 74 Abs. 2 VOGSV

  • SSA-Info: Unverzügliche Unterrichtung des Staatlichen Schulamts (zunächst Tel./E-Mail, dann schriftlicher Bericht).
  • Besonderheit: Bei Tatverdacht gegen Lehrkräfte/Personal oder Straftatverdacht von Schülerinnen und Schüler gegenüber Personal liegt stets ein “wichtiges Vorkommnis” vor.

3
Federführung & Behörden
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  • SSA-Leitung: Das Staatliche Schulamt übernimmt die Federführung in der Fallbegleitung.
  • Polizei: Bei akutem Sicherheitsrisiko oder Beweismittelverlust informiert das SSA unverzüglich die Polizei/Staatsanwaltschaft.

4
Fürsorge & Psychosoziale Nachsorge
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  • Beratung: Sensibles persönliches Gespräch mit Schulleitung über Unterstützungsbedarfe.
  • Spezialisierte Hilfe: Vertrauliche Beratung durch Schulpsychologie oder den Medical Airport Service zur Verarbeitung des Ereignisses.
  • Opferhilfe: Übermittlung von Kontaktdaten externer Stellen (z.B. Opferhilfe, Anhang 6.5).

5
Maßnahmen gegen die tatverdächtige Person
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  • Konfrontation: Klares Signal der Schulleitung/SSA; Gespräch mit der tatverdächtigen Person oder deren Eltern über Konsequenzen und Grenzeinhaltung.
  • Schulrechtliche Maßnahmen:
    • Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 2 HSchG), z.B. Überweisung/Verweisung.
    • Erziehungsvereinbarung (§ 82 Abs. 9 Satz 4 HSchG).
    • Teilbeschulung (§ 77 Abs. 4 VOGSV) bei sonderpädagogischem Förderbedarf (EmSoz).
  • Schulfremde/Eltern: Zeitlich befristete Einschränkung (Hausverbot) oder Betreten nur nach vorheriger Anmeldung.

6

Überprüfung, Fortführung & Anzeige

  • Austausch: Regelmäßiger Kontakt zwischen Schulleitung und Betroffenen zur Wirksamkeitsprüfung der Hilfen.
  • Strafanzeige: Erfolgt i.d.R. durch das SSA unter Berücksichtigung des Willens der betroffenen Lehrkraft.
  • Kollegium: Information nur nach Absprache mit dem Opfer, ggf. anonymisiert zur Prävention.

Fürsorgepflicht der Schulleitung: Die Schulleitung ist verpflichtet, betroffene Mitarbeiter psychosozial und ggf. juristisch zu unterstützen. Als Referenz dient der „Handlungsleitfaden für Schulen bei Gewalterfahrungen von Lehrkräften“ (Stand 2024).

2.2.5 Ergänzende Hinweise zu Übergriffen im digitalen Raum

Erscheinungsformen

Cybermobbing: Gezieltes Herabsetzen oder Ausgrenzen im digitalen Raum, oft auch in sexualisierter Form.

Sexting: Teilen intimer Aufnahmen. Gefahr: Missbräuchliche Verwendung und anschließendes Mobbing.

Cybergrooming: Gezielte Kontaktanbahnung (meist durch ältere Täter) mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung unter Verschleierung der Identität.

Hate Speech: Beleidigungen und Hassbotschaften, die sich laut JIMplus-Studie in 53 % der Fälle auf (Homo-)Sexualität beziehen.

Besondere Aspekte der Fallführung

  • Größerer Personenkreis: Durch Weiterleitung in Gruppen oder soziale Medien können deutlich mehr Personen (als Täter oder Opfer) betroffen sein.
  • Sicherung von Beweismitteln: Es gelten strenge Anforderungen (siehe Kap. 2.2.6).
Achtung Strafbarkeitsrisiko: Die Speicherung oder Weiterleitung inkriminierter Dateien (z.B. Pornos von Minderjährigen) durch Lehrkräfte kann eine eigene Strafbarkeit begründen!
Lehrkräfte sind jedoch befugt, ein Smartphone zu sichern und dieses unverzüglich (i.d.R. über die Schulleitung) an die Polizei zu übergeben.

2.2.6 Fälle von Kinder- und Jugendpornografie

⚠️ AKUTE GEFAHR: BESITZSTRAFBARKEIT

Strafverfolgungsbehörden stellen vermehrt fest, dass Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten durch Minderjährige in Schülerchatgruppen geteilt werden.

Jeder Umgang mit solchen Dateien birgt das Risiko einer eigenen ungewollten Begehung einer Straftat durch die Lehrkraft.

Reaktionspflicht

Lehrkräfte müssen bei Kenntnis unmittelbar reagieren und eine Meldung veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um intime Aufnahmen von Mitschülerinnen und Mitschülern oder unbekannten Kindern handelt.

Keine Verifikation

Es bedarf keiner vorherigen Prüfung des Sachverhalts durch die Lehrkraft. Das Suchen auf Datenträgern ist alleinige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden!

Ergänzende Hinweise & Handlungsempfehlungen der Polizei

Zeugenstatus

Lehrkräfte sind aus polizeilicher Sicht Zeuginnen oder Zeugen – egal ob sie die Datei selbst gesehen haben oder nur davon berichtet bekamen.

Meldeweg

Meldung in Abstimmung mit der Schulleitung an die Polizei (persönlich, Telefon oder Notruf 110).

Inbesitznahme (§ 82 HSchG)

Sind Sie befugt (§ 82 HSchG i.V.m. § 64 VOGSV), ein Handy an sich zu nehmen: Polizei unverzüglich informieren und das Gerät unmittelbar übergeben.

Sicherung

Endgeräte in einem verschlossenen Umschlag (z.B. DEBA-SAFE) vor Zugriff Dritter sichern, bis die Polizei eintrifft oder das Gerät abgeholt wird.

🚫 ABSOLUTE VERBOTE

KEINE Weiterleitung (auch nicht an Kolleginnen und Kollegen oder die Schulleitung)
KEINE Screenshots / Fotos der Inhalte
KEINE Suche auf dem Gerät / Datenträger

Sonderfall: Eigener Erhalt in Chatgruppen

Falls Sie selbst (z.B. im Klassenchat) solches Material erhalten:

1

Unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen oder Abholung vereinbaren.

2

Die Polizei wird die Beweissicherung vor Ort durchführen.

3

Die Löschung erfolgt im Beisein der Beamten. Das Gerät wird in der Regel nicht einbehalten.

Handlungsschritte und Beweissicherung für die schulische Dokumentation sind im Einzelfall mit der Polizei abzustimmen.
Quelle: Hessische Polizei (Anhang 6.2.2)

2.3 Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Grundsätzliche Strafverfolgung

Beim sexuellen Missbrauch sowie kinder- und jugendpornografischen Inhalten handelt es sich um strafbare Handlungen, die unabhängig von einem Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden.

Bei konkreten Anhaltspunkten stellt das Staatliche Schulamt (unter Berücksichtigung des Willens des Opfers) eine Strafanzeige. Strafanzeigen nimmt die Staatsanwaltschaft und jede Polizeidienststelle entgegen.

Wenn das Opfer eine Anzeige ablehnt

  • Opfer über Schutzmaßnahmen, Beratungsangebote und Gefährdung anderer aufklären.
  • Eltern, Schulpsychologie und örtliche Beratungsstellen einbinden.
  • Behutsam weiteres Vorgehen besprechen und Zustimmung anstreben.
  • Wichtig: Gesprächsprozess zwingend schriftlich dokumentieren!

Von einer Strafanzeige sollte nur abgesehen werden, wenn das Opfer und die Eltern sich nach Beratung ausdrücklich dagegen aussprechen UND keine Gefährdung anderer Opfer besteht.

Handlungsschritte und Beweissicherung für die schulische Dokumentation sind im Einzelfall mit der Polizei abzustimmen.
Quelle: Hessische Polizei (Anhang 6.2.2)

2.4 Opferschützende Verfahrensweisen seitens der Strafverfolgung

Rechte der Opfer im Strafverfahren

Die Rechte der Opfer in Strafverfahren sind stark gesetzlich verankert. Betroffene müssen durch die Strafverfolgungsbehörde frühzeitig über ihre Befugnisse, Opferschutzregelungen und Entschädigungsmöglichkeiten unterrichtet werden (§§ 406d ff. StPO).

Psychosoziale Prozessbegleitung

Opfer haben Anspruch auf den Beistand einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts oder einer psychosozialen Prozessbegleitung. Diesen Personen ist es gestattet, bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit den Betroffenen anwesend zu sein.

Einschaltung des Jugendamtes

Sind Personen außerhalb des schulischen Bereichs tatverdächtig (etwa Familienangehörige), ist nach § 8a Abs. 3 SGB VIII für die weiteren Schritte einschließlich einer möglichen Strafanzeige das Jugendamt zuständig.

Vorgehen und Sonderdezernate

  • Vor Konfrontation: Nach Möglichkeit soll eine Strafanzeige erfolgen, bevor Verdächtige konfrontiert werden, um Beweisvernichtung zu vermeiden.
  • Sonderdezernate: Bei hessischen Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei gibt es spezielle Sonderdezernate/-kommissariate für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Weitere Informationen: Eingehende Leitlinien enthält die Anlage 6.4 zum „Abschlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch“ (www.bmfsfj.de).

2.5 Psychologische und medizinische Hilfe und Beratung

Professionelle Unterstützung ist zwingend

Betroffene Kinder und Jugendliche tragen ein hohes Risiko für schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen. Sie brauchen professionelle Unterstützung, die Lehrkräfte nicht leisten können.

Die Maßnahmen sind mit den Eltern und Betroffenen eingehend zu besprechen.

Psychologische Hilfe

  • Frühzeitig schulpsychologische Beratung einholen.
  • Kontakt zu Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt herstellen.
  • Rechtsanspruch auf Behandlung in Traumaambulanzen.

Medizinische Hilfe

  • Bei Gewalteinwirkung oder Verletzungen umgehend Ärztin oder Arzt hinzuziehen.
  • In schwerwiegenden akuten Fällen: Erste Hilfe / Notarzt rufen.

Vermeidung von Retraumatisierung

In jedem ernstzunehmenden Fall müssen Hilfeeinrichtungen hinzugezogen werden, in denen für die Thematik qualifizierte Fachkräfte tätig sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass den Opfern wirklich geholfen und eine Retraumatisierung bei der Aufarbeitung vermieden wird.

Opferhilfe & Fachberatungsstellen

Neben spezialisierten Fachberatungsstellen sind Opferhilfeeinrichtungen zentrale Anlaufstellen. Dort findet eine umfassende psychologische, medizinische und rechtliche Beratung statt (auch bzgl. Täter-Opfer-Ausgleich und Entschädigung). Unterstützung wird auch bei Übergriffen innerhalb der Familie gewährt.

2.6 Kindeswohlgefährdung und gesetzlicher Kinderschutz

Zuständigkeit der Jugendämter

Sexueller Missbrauch gilt rechtlich und sozialwissenschaftlich als Ursache für eine Kindeswohlgefährdung (neben Vernachlässigung und körperlicher Misshandlung). Die Zuständigkeit liegt nach SGB VIII bei den Jugendämtern.

Sofern eine Intervention außerhalb des schulischen Bereichs erforderlich ist (z.B. im familiären Bereich), obliegt die Verantwortung nicht der Schule, sondern dem Jugendamt (und bei akuter Gefahr der Polizei).

Rolle und Pflichten der Lehrkräfte

  • Schutzauftrag: Lehrkräfte sind zur Wohlfahrt und zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit verpflichtet (§ 3 Abs. 9 HSchG).
  • Zusammenarbeit: Sie müssen mit Einrichtungen der Jugendhilfe zusammenarbeiten (§ 3 Abs. 10 HSchG).
  • Erste Schritte: Bei gewichtigen Anhaltspunkten soll nach § 4 KKG zunächst das Gespräch mit Schülerin oder Schüler und Eltern gesucht werden, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht infrage gestellt wird.

Sind pädagogische Bemühungen erfolglos oder die Gefährdung zu schwerwiegend, ist die Schule befugt, das Jugendamt zu informieren. Die Betroffenen sind darüber grundsätzlich vorab zu informieren.

Anspruch auf Fachberatung (Insoweit erfahrene Fachkraft – IseF)

Nach § 4 KKG haben alle Berufsgeheimnisträger (auch Lehrkräfte) bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“.

  • Die Lehrkraft ist zur pseudonymisierten Weitergabe von Daten an diese Fachkraft berechtigt.
  • Das Ergebnis ist eine Gefährdungseinschätzung als Grundlage für weitere Schritte.

Verdacht gegen externe Mitarbeitende (z.B. Jugendhilfe / Integrationshilfe)

Richtet sich der Verdacht gegen in der Schule tätige Personen anderer Träger, sind der Träger/Arbeitgeber und die Aufsichtsbehörde einzuschalten.

Wichtig: Seitens der Schule sollte bis zur Klärung des Vorfalls kein Einsatz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters mehr erfolgen.

2.7 Umgang mit der Presse und den Medien

Auskunftspflicht vs. Opferschutz

Medien haben nach § 3 HPresseG einen Auskunftsanspruch. Dennoch steht der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Opfern und Tatverdächtigen sowie die Sicherung des Verfahrens an erster Stelle.

Zuständigkeit

Die Schulleitung antwortet nur in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt (SSA) und ggf. der Pressestelle der Polizei/Staatsanwaltschaft.

Inhalt der Auskunft

Antworten erfolgen kurz und allgemein. Keine Weitergabe von Personaldaten oder Details, die Rückschlüsse auf Beteiligte zulassen.

Verweigerungsgründe

Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn:

  • ein straf- oder dienstrechtliches Verfahren gefährdet würde.
  • kein berechtigtes öffentliches Interesse an persönlichen Angelegenheiten besteht.
  • Datenschutzbestimmungen (HDSIG) entgegenstehen.

2.8 Umgang mit einem falschen Verdacht

Rehabilitation als Ziel

Ist ein Verdacht nach sorgfältiger Prüfung vollständig ausgeräumt, hat die fälschlich beschuldigte Person ein Recht auf eine umfassende Rehabilitation.

Aufhebung von Maßnahmen

Alle belastenden Maßnahmen (z.B. Dienstverbot, Hausverbot) sind umgehend zu beenden und zurückzunehmen.

Richtigstellung

Die Schulleitung muss die Schulgemeinde (Kollegium, Schülerinnen und Schüler, Eltern) in dem Maße informieren, in dem die Fehlinformationen bekannt geworden sind. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit der betroffenen Person.

Transparenz

Es kann hilfreich sein, den Fall (anonymisiert) zu rekonstruieren, um aufzuzeigen, wie die Falschbeschuldigung nachgewiesen wurde. Dies stärkt das Vertrauen in die Rehabilitation.

Die Entscheidung über Rehabilitationsmaßnahmen trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt nach Abschluss des Verfahrens.

3. Kooperation

Die Einbeziehung externer Expertise schützt vor blinden Flecken bei der Einschätzung und Bewertung von Situationen und Sachverhalten und unterstützt in Krisensituationen.

Regionale Fachberatungsstellen

Die Schule kooperiert mit spezialisierten Fachstellen gegen sexualisierte Gewalt. Diese bieten Beratung für Betroffene, Unterstützung bei Risikoanalysen und Fortbildungen.

Wildwasser Wetterau e.V.

Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend

Pro familia Friedberg

Beratungsstelle Friedberg

Lichtblick-Wetterau e.V.

Verein für Jugend & Sozialhilfe Wetterau

Tel: 06032 / 93742-0

Mail: info@lichtblick-wetterau.de

Web: lichtblick-wetterau.de

Weitere Partner

  • Öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt)
  • Schulpsychologie (Staatliches Schulamt)
  • Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Täterberatungsstellen

Synergieeffekte

Ein funktionierendes Netzwerk ermöglicht eine interdisziplinäre Gefährdungseinschätzung. Die Kooperation ist fester Bestandteil des Qualitätsmanagements und wird regelmäßig evaluiert.

4. Personalverantwortung

Prävention durch Personalverantwortung ist eine zentrale Schulleitungsaufgabe. Klare Leitungsstrukturen und Richtlinien beim Einsatz von Personal schützen die Schulgemeinschaft.

Eignung und Verpflichtung des Personals

  • Erweitertes Führungszeugnis: Zwingend erforderlich bei Einstellung für alle Lehrkräfte und Bediensteten.
  • Selbstverpflichtung: Unterzeichnung eines Verhaltenskodex zum Schutz vor sexualisierter Gewalt durch alle Lehrkräfte und Bediensteten.
  • Aushilfskräfte: Auch bei kurzfristigen Einsätzen (z.B. VSS-Kräfte, AG-Leitungen) sind erweitertes Führungszeugnis und Selbstverpflichtung einzufordern.

Basis-Qualifizierung

Nachweis der zertifizierten Teilnahme aller Beschäftigten am Online-Grundkurs „Was ist los mit Jaron?“ zur Vermittlung von Basiswissen.

Leitungsaufgabe

Die Schulleitung sorgt in enger Kooperation mit der Beauftragten für Schutzkonzepte für eine stetige Fortbildung und Kompetenzentwicklung durch entsprechende Veranstaltungen, in Gesamtkonferenzen, Workshops oder mit anderen Formaten.

5. Fortbildungen und Kompetenzentwicklung

Regelmäßige Schulungen und stetige Kompetenzentwicklung stärken die Handlungssicherheit und fördern eine Kultur des Hinsehens.

Geplante Meilensteine der Personalentwicklung

Bis 02.09.2026

Online-Schulung “Was ist los mit Jaron?”

Nachgewiesene zertifizierte Teilnahme an der Online-Schulung für alle Lehrkräfte und pädagogischen Fachkräfte.

Herbst 2026

Inhaltliche Schwerpunktbildung (in Gesamtkonferenz)

Gemeinsame Reflexion und inhaltliche Vorbereitung der folgenden Fortbildung durch die Fachberatung “Wildwasser”.

Februar / März 2027

Vor-Ort-Fortbildung

Präsenz-Fortbildung für das gesamte pädagogische Personal durch die Fachstelle “Wildwasser”.

Herbst 2027

Reflexion & Vorbereitung (in Gesamtkonferenz)

Gemeinsame Reflexion der bisherigen Inhalte und gezielte Vorbereitung für den kommenden pädagogischen Tag.

Schuljahr 2027/2028

Pädagogischer Tag

Pädagogischer Tag zum Thema “Sexualisierte Gewalt” .

Fortlaufende Kompetenzentwicklung

Regelmäßige Reflexion und kollegiale Fallberatung durch die Beratungslehrkraft für Gewaltprävention und Schutzkonzeptentwicklung.

Spezialisierte Rollen & Partner

Schulische Ansprechpersonen bei sexualisierter Gewalt und Beratungslehrkräfte für Gewaltprävention und Schutzkonzeptentwicklung:

Regelmäßige spezifische Fortbildungen zur Erstberatung, Fallbegleitung und Koordination der schulinternen Präventionsarbeit.

Verweisberatung durch Paten und Patinnen sowie Mediatoren:

Eindeutige Rollenklärung (nur Verweis – keine konkrete Beratung) durch Schulsozialarbeit und Beratungslehrkraft für Gewaltprävention und Schutzkonzeptentwicklung.

Die Schule nutzt die Expertise regionaler Fachstellen (profamilia, Wildwasser, Lichtblick), um eine kontinuierliche Qualitätssicherung zu gewährleisten.

6. Verhaltenskodex

Verbindliche Regeln schaffen Transparenz und schützen vor Grenzverletzungen. Der Kodex dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der Absicherung der Mitarbeitenden vor falschem Verdacht.

1. Grundhaltung & Verantwortung

Rollenklarheit: Mitarbeitende sind sich ihrer Machtposition bewusst und nutzen diese nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse aus. Fachliches Handeln steht im Vordergrund.

Gleichbehandlung: Alle Mitglieder der Schulgemeinde begegnen sich auf Augenhöhe. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Personen sind zu unterlassen.

2. Gestaltung von Nähe & Distanz

  • Konsensprinzip: Vor Berührungen (Trösten, Korrektur im Sport) ist nach dem Einverständnis zu fragen (z. B. „Soll/Darf ich…?“).
  • Angemessenheit: Körperkontakt muss situationsbedingt und pädagogisch begründet sein.
  • Vier-Augen-Prinzip: Einzelgespräche in einsehbaren Räumen oder bei offener Tür führen. Dabei reflektieren Mitarbeitende stets ihr Rollenverhalten und das bestehende Machtgefälle.
  • Hilfestellungen: Notwendige Berührungen (z. B. beim Turnen, Akrobatik) auf das erforderliche Maß beschränken, pädagogisch begründen und vorher ankündigen.
  • Kollegiales Miteinander: Die Regeln zur Gestaltung von Nähe und Distanz gelten gleichermaßen für den Umgang der Mitarbeitenden untereinander.

3. Wahrung der Intimsphäre

  • Sanitärbereiche: Betreten von Umkleiden nur nach Anklopfen und Bestätigung. Schülerinnen und Schüler schließen und öffnen Kabinentüren eigenständig.
  • Übernachtungen: Gemeinsames Übernachten von Betreuenden und Schülerinnen und Schüler im selben Raum ist unzulässig. Zimmerkontrollen sind anzukündigen (Anklopfen, Fragen, Zeit geben).
  • Körperpflege: Unterstützung erfolgt nur bei Auftrag und unter Respektierung des Schamgefühls.

4. Sprache & Kommunikation

  • Wertschätzung: Gewaltfreie Kommunikation auf Augenhöhe. Verbot von sexualisierter Sprache, sexistischen Witzen oder Bloßstellungen.
  • Kleidung: Angemessene, professionelle Kleidung, die keine sexualisierte Atmosphäre begünstigt (gilt für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler).
  • Sorgen ernst nehmen: Ängste von Schülerinnen und Schüler respektvoll aufgreifen; Ironie und Sarkasmus altersangemessen einsetzen.

5. Digitale Medien

  • Trennung Privat/Beruf: Keine privaten Nachrichten über WhatsApp, TikTok etc. Nutzung ausschließlich dienstlicher Kanäle. Ausnahme: Erreichbarkeit auf Klassenfahrten.
  • Bildmaterial: Fotos nur mit dienstlichen Geräten und Einverständnis unter strikter Wahrung des Datenschutzes. Keine Aufnahmen in anzüglichen Posen oder von entkleideten Personen.
  • Gewaltfreie Inhalte: Konsum oder Zeigen von pornografischem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Material ist strikt untersagt.

6. Geschenke & Vergünstigungen

  • Abhängigkeiten vermeiden: Keine exklusiven Geschenke an Einzelpersonen. Annahme nur im gesetzlichen Rahmen (max. 20€ pro Gruppe, keine Geldgeschenke).
  • Transparenz: Kleine Aufmerksamkeiten müssen im Klassenteam transparent gemacht werden. Keine privaten Geldgeschäfte.

7. Erzieherische Maßnahmen

  • Gewaltfreiheit: Absolutes Verbot von körperlichen Strafen, Demütigungen, Einschüchterung, „Liebesentzug“ oder psychischer Gewalt.
  • Sachbezug: Maßnahmen müssen transparent and in direktem Zusammenhang zum Fehlverhalten stehen.

8. Umgang mit Verstößen & Fehlerkultur

Kultur des Hinsehens: Es besteht die Pflicht, bei beobachteten Grenzverletzungen (auch durch Kolleginnen und Kollegen) einzuschreiten und diese unverzüglich der Schulleitung zu melden. Verantwortung füreinander übernehmen statt wegzusehen. Verstöße ziehen arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich. Auch für Schülerinnen und Schüler können sich pädagogische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen ergeben. Falsche Anschuldigungen werden sanktioniert.

Verbindlichkeit & Umsetzung

Partizipation: Der Kodex wird gemeinsam in der Schulgemeinde unter Einbeziehung von Schülerinnen und Schüler und Eltern erarbeitet und regelmäßig in Teamsitzungen evaluiert.

Unterzeichnung: Der Kodex muss von allen in der Schule tätigen Personen (Lehrkräfte, Ehrenamtliche, Externe, Reinigungskräfte) schriftlich unterzeichnet werden.

7. Partizipation

Beteiligung stärkt Kinder und Jugendliche und erleichtert den Zugang zu ihren Rechten.

Aktive Mitbestimmung

  • Risikoanalyse & Beratung: Aktive Einbeziehung von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern bei der Gestaltung von Risikoanalysen oder bei der Begleitung durch externe Beratungsstellen.
  • Fortentwicklung: Stetige Weiterentwicklung und Überprüfung des Schutzkonzeptes unter der Federführung der Schulkonferenz.

Gremien & Austausch

  • Schulelternbeirat & Schülerrat: Regelmäßige Möglichkeit zur Thematisierung von Schutzfragen in den jeweiligen Gremiensitzungen.
  • Gesamtkonferenz: Aktive Mitwirkung durch Schüler- und Elternvertretungen bei der Vorstellung und Abstimmung von Schutzmaßnahmen.
  • Feedback: Regelmäßige Möglichkeit für alle Mitglieder der Schulgemeinde, Feedback zu geben. Ähnlich wie schon im Rahmen des Projektes „Index Inklusion“ erfolgt.

Information für Eltern

Etablierte Elterninformationsabende beinhalten auch eine Sensibilisierung für die Themen Kinderrechte und Schutzkonzept, um eine Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe zu gewährleisten.

8. Präventionsangebote

Altersgemäße Aufklärung und die Stärkung des Rechtsbewusstseins sind die besten Schutzfaktoren.

📚
8.1 Fach- und Regelunterricht
🔄
8.2 Überfachliche Unterrichtsreihe
🥾
8.3 Wanderwoche
🎨
8.4 Kreativprojekte
💻
8.5 Digitale Medien

8.1 Prävention durch Themen im Fach- und Regelunterricht

Anknüpfung an curricular verankerte Unterrichtsthemen:

Deutsch & Geisteswissenschaften

  • Deutsch: „Sexualisierte Gewalt“, z.B. „Emilia Galotti“ (E-Phase), „Der zerbrochne Krug“ (Q2), szenische Interpretation oder Rollenspiel im Literaturunterricht.
  • Ethik: „Liebe und Sexualität“, Geschlechteridentität, auch im Sinne der Sprachsensibilität (Jahrgangsstufe 9).
  • Religion: „Liebe und Partnerschaft“.

Naturwissenschaften & Politik und Wirtschaft

  • Biologie:
    „Geschlechterrollen“, Elterninfo (Jahrgangsstufe 6)
    „Sexualität des Menschen“, Geschlechteridentität (Jahrgangsstufe 9)
    „Trau dich“: singulär, ausgehend von der Biologie-Fachschaft (Rolleneinnahme, Szenarien)
  • Weitere Integration in Fachcurricula (Religion, Ethik, Biologie, Politik und Wirtschaft) in Verbindung mit Präventionsprojekten.

8.2 Überfachliche Unterrichtsreihe “Sexualität und Beziehung” (Jahrgangsstufe 9)

Pilotprojekt im Schuljahr 2025/26 unter Beteiligung von Biologie, Religion und Ethik (in der Entwicklung und Erprobung).

Themenfelder

  • Geschlecht & Gender
  • Schwangerschaft & Verhütung
  • Verliebtheit & Beziehung
  • Liebe & Sexualität im Netz
  • Zyklus & Arztbesuch

Methodik

Einsatz einer digitalen Pinnwand für anonyme Schülerfragen. Koordinierung der Antworten über alle Fachunterrichte hinweg.

Ziel & Produkt

Sensibilisierung für Formen sexualisierter Gewalt. Kreatives Endprodukt: Erstellung einer “Bravo-Doppelseite”.

Vollständige Konzeptbeschreibung (Fachkonzept) einblenden

Konzept einer fächerübergreifenden Unterrichtsreihe zum Thema Sexualität und Beziehung in der Jgs. 9 an der Augustinerschule

Das folgende Konzept soll in einem Pilotprojekt im Schuljahr 2025/26 unter Beteiligung der Fächer Biologie, kath. Religion, ev. Religion und Ethik erprobt werden. Intendiert ist, dass die Reihe nach einer Evaluation durch die beteiligten Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den schuleigenen Curricula der beteiligten Fächer verankert wird.

Das Konzept:

In der Jahrgangsstufe 8 und 9 werden gemäß dem hessischen Lehrplan für Gymnasien die Themen Liebe und Sexualität in den Fächern Biologie, ev. Religion, kath. Religion und Ethik behandelt. Die eingebundenen Lehrkräfte an der Augustinerschule haben sich für das Schuljahr 25/26 darauf verständigt, diese Themen in einer fachübergreifenden Reihe in der Jgs. 9 zu behandeln. Die Reihe wird Ende April/Anfang Mai in allen neunten Klassen in den beteiligten Fächern starten.

Wir glauben, dass es der bestmöglichen Erfüllung unseres erzieherischen und allgemeinbildenden Auftrags dient, diesen Themenkomplex in unseren Fächern parallel zu behandeln. Die zentralen Aufgaben der Schule liegen hier für uns zu einen darin, Ängste und Vorurteile abzubauen und den Jugendlichen ein fundiertes Wissen über ihren eigenen Körper zu vermitteln. Außerdem möchten wir Verständnis für die vielfältigen Erwartungen und Verletzlichkeiten wecken, die mit den ersten Erfahrungen auf diesem Gebiet einhergehen. Und wir müssen uns auch – leider – der Aufgabe stellen, für die verschiedenen Formen von sexualisierter Gewalt und möglichem Missbrauch zu sensibilisieren, die Jugendlichen nicht zuletzt in der Welt des Internet, aber auch anderswo begegnen.

Die Reihe wird mit einer schriftlichen Information der betroffenen Elternschaft eingeleitet, die das Angebot zu einem Informationsabend zu den behandelten Inhalten mit einschließt.

Die Themenfelder umfassen:

  • Geschlecht und Gender
  • Schwangerschaft/Verhütung
  • Verliebtheit und Beziehung
  • Liebe und Sexualität im Netz
  • Liebe und Religion
  • Zyklus und Arztbesuch
  • Sexualität und Liebe machen

Die Themenfelder basieren auf den Kerncurricula für die Fächer Biologie, Religion und Ethik. Die Aufteilung der thematischen Schwerpunkte erfolgt anhand einer digitalen Pinwand, über die die Schülerinnen und Schüler anonym ihre Fragen stellen können und die Lehrkräfte diese Fragen koordiniert in ihren Fachunterrichten aufgreifen. Wir haben uns entschieden, die Posts der Schülerinnen und Schüler erst nach Prüfung durch das LehrerInnen-Team freizuschalten, um zu verhindern, dass unangemessene Inhalte gepostet werden.

Nach einem einführenden Plenum werden die gestellten Fragen von den beteiligten Lehrkräften – begleitet von einem kontinuierlichen Austausch über die behandelten Inhalte – in ihren jeweiligen Unterrichten aufgegriffen. Als abschließendes SchülerInnen-Produkt ist eine kreative Aufgabe geplant, konkret in diesem Schuljahr die Erstellung einer Doppelseite nach dem Vorbild der populären Jugendzeitschrift Bravo.

Im Rahmen des Schutzkonzeptes der Augustinerschule gegen sexualisierte Gewalt wird ein Schwerpunkt der Reihe darauf liegen, bei den Schülerinnen und Schülern ein Bewusstsein für die unterschiedlichen Formen sexualisierter Gewalt zu wecken, Wege zum Umgang mit erfahrener sexualisierter Gewalt aufzeigen und auf außerschulische Hilfsangebote hinzuweisen.

i. A. Michael Kohler (Koordination fächerübergreifender Unterricht)

8.3 Präventionsprojekte in der Wanderwoche (in der Planung)

  • Jahrgangsstufe 5:
    Projekt „Miteinander umgehen“ – Förderung der Klassengemeinschaft und sozialer Kompetenzen.
  • ggf. Jahrgangsstufe 7:
    „theaterpädagogische Werkstatt“ (TPW) zum Thema sexueller Missbrauch.
  • Jahrgangsstufe 8:
    Suchtpräventionstag unter Berücksichtigung von Aspekten sexualisierter Gewalt.
  • E-Phase:
    Themenspezifische Projekttage zur Vertiefung präventiver Inhalte.

8.4 Prävention durch schulische Kreativprojekte (Sichtung, Ideenfindung, Vorplanung)

Mögliche Programme/Entwicklungsziele

  • Jahrgangsstufe 5/6: „Input extern“ – Theaterstück zum Thema sexualisierte Gewalt mit Workshops und Nachbereitung (Höchste Priorität).
  • Anpassung: Berücksichtigung bei „Cool sein – cool bleiben“.
  • Workshops: Einbindung der Fachberatungsstelle „Wildwasser“ in die Entwicklung und Gestaltung schulischer Kreativprojekte .
  • Räume und Zeiten: Schaffung von Räumen und Zeiten für Projekte, um Gewalt in kreativen Kontexten zu bearbeiten.
  • Rollenspiele: Verankerung von Nähe-Distanz-Rollenspielen im Unterricht (Übungssammlung).
  • Präventionstag:Etablierung eines zentralen Präventionstages.

Projekt-Ideen

  • Peer-to-Peer: Schülerinnen und Schüler klären sich gegenseitig auf (z.B. durch Podcasts).
  • People’s Theater: Einbindung interaktiver theaterpädagogischer Elemente.

8.5 Prävention mit Schwerpunkt digitale Medien

Ziel: Kontinuierliche Aufklärung zur Schaffung von Problembewusstsein und verantwortungsvollem Umgang mit Medien für alle Mitglieder der Schulgemeinde.

Regelmäßige Angebote

  • Info-Stunden: Jährlich jahrgangsweise (z.B. Aula) durch Schulleitung, Medienschutzbeauftragte oder Polizei.
  • Law for School: Mindestens 1x jährlich Themenblock mit Bezug zu sexualisierter Gewalt in allen Jahrgangsstufen.

Elternarbeit

  • Eingangselternabende (Jahrgangsstufe 5): Medienschutz und -bildung als fester Bestandteil.
  • Online-Elternabende: Durch „Law for School“ sowie schuleigene Abende mit praktischer Hilfe (Konkrete Verankerung durch Medienschutzcurriculum).

Informationspool (Entwicklungsprojekt)

Aufbau einer Linksammlung (klicksafe etc.) auf Homepage, Dateiablage und Schaukasten.

Vernetzung (Entwicklungsprojekt)

Einbindung der Polizei sowie Gewinnung weiterer Referentinnen und Referenten (profamilia, Wildwasser).

9. Beratung, Hilfe und Unterstützung

Alle Mitglieder der Schulgemeinde finden sowohl innerhalb der Schule als auch bei externen Stellen vertrauensvolle Ansprechpersonen zur Beratung, Hilfe und Unterstützung.

Anlaufstellen innerhalb der Schule

Grundsätzlich gilt: Betroffene sollen sich derjenigen Person anvertrauen, bei der sie sich gut aufgehoben fühlen (Person des Vertrauens). Darüber hinaus stehen folgende Stellen zur Verfügung:

👨‍🏫

Klassenlehrkräfte

Erste Anlaufstelle für Schülerinnen, Schüler und Eltern bei Problemen im Klassenverband oder Unterricht.

🏛️

Schulleitung

Verantwortlich für die Sicherheit und Einhaltung des Schutzkonzepts sowie formelle Beschwerden.

🤝

Verbindungslehrkräfte

Spezielle Ansprechpersonen der SV für Schülerinnen und Schüler bei Konflikten oder Anliegen.

🛋️

Sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS)

Beratung und Unterstützung im schulischen Alltag, Begleitung bei Krisen und Mobbingprävention.

💼

Schulsozialarbeit

Niederschwellige Beratung bei persönlichen oder familiären Problemen sowie Unterstützung bei Konflikten.

🕯️

Seelsorge

Vertrauliche Gespräche und spirituelle Begleitung in schwierigen Lebensphasen oder bei Trauerfällen.

🛡️

Ansprechpersonen „Prävention sexualisierte Gewalt“

Spezialisiert ausgebildetes Personal für alle Fragen, Verdachtsfälle oder Meldungen im Bereich sexualisierter Gewalt. Diese Personen garantieren höchste Diskretion und fachliche Begleitung.

Hilfe- und Beratungskontakte (auch in akuten oder Notfallsituationen)

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch

Tel.: (0800) 22 55 530

Anonym, vertraulich & kostenlos.

Web: hilfe-portal-missbrauch.de

Nummer gegen Kummer

Kind/Jugend: 116 111

Eltern: (0800) 111 0 550

Web: nummergegenkummer.de

Jugendamt Wetteraukreis (ASD)

Europaplatz, Gebäude B, 61169 Friedberg

Tel.: (06031) 83-3233

Fax: (06031) 83-923202 (Kinderschutz)

Umfassendes Verzeichnis externer Anlaufstellen

Hier finden Sie alle wichtigen Kontaktpersonen und Beratungsangebote, gegliedert nach Interventionsstufen.

1. Ansprechpartner bei Gefahr in Verzug (unmittelbare Intervention)

Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch ist die örtliche Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen!

Polizei & LKA

Notruf: 110

Örtliche Suche: www.polizei.hessen.de

Hessisches Landeskriminalamt

Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden

Tel.: (0611) 83-0

Jugendamt Wetteraukreis (ASD)

Europaplatz, Gebäude B, 61169 Friedberg

Tel.: (06031) 83-3233

Fax: (06031) 83-923202 (Kinderschutz)

ASD-Nord: ASD-Nord@wetteraukreis.de
(Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg u.a.)

ASD-Süd: ASD-Sued@wetteraukreis.de
(Bad Vilbel, Karben, Niddatal u.a.)

Örtliche Staatsanwaltschaften

Kassel

Frankfurter Str. 7, 34117 Kassel

Tel.: (0561) 912-0

Gießen

Marburger Str. 2, 35390 Gießen

Tel.: (0641) 934-3302

Marburg

Universitätsstr. 48, 35037 Marburg

Tel.: (06421) 290-0

Limburg a. d. Lahn

Walderdorffstr. 14, 65549 Limburg

Tel.: (06431) 2948-0

Wiesbaden

Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden

Tel.: (0611) 3261-0

Fulda

Am Rosengarten 4, 36037 Fulda

Tel.: (0661) 92402

Hanau

Katharina-Belgica-Str. 2, 63450 Hanau

Tel.: (06181) 297-0

Darmstadt

Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt

Tel.: (06151) 992-0

Frankfurt am Main

Konrad-Adenauer-Str. 20, 60313 Frankfurt

Tel.: (069) 1367-01

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 1367-01

Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung / Forensisches Konzil verfügbar.

2. Erste Ansprechpartner in Verdachtsfällen (Planung & Intervention)

Das Schulpersonal wendet sich bei Kindeswohlgefährdung an das zuständige Jugendamt oder nutzt die iseF-Beratung.

Insoweit erfahrene Fachkraft (iseF)

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern des Wetteraukreises

Bismarkstr. 24, 61169 Friedberg

Tel.: (06031) 83-3636

E-Mail: isef@wetteraukreis.de

Schulpsychologische Beratung

Staatliches Schulamt

Ansprechpartnerin: Laura Spieker

Tel.: (06101) 5191 621

E-Mail: Laura.Spieker@kultus.hessen.de

Zentrale Hilfetelefone

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch

Tel.: (0800) 22 55 530

Anonym, vertraulich & kostenlos. Web: hilfe-portal-missbrauch.de

Nummer gegen Kummer

Kind/Jugend: 116 111 | Eltern: (0800) 111 0 550

Web: nummergegenkummer.de

Frauennotruf Hessen

Tel.: (069) 709494

Web: frauennotrufe-hessen.de

Weißer Ring (Opfer-Telefon)

Tel.: 116 006

Web: weisser-ring.de

3. Weitere regionale und überregionale Beratungsangebote

Deutscher Kinderschutzbund (Wetterau)

Gebrüder-Lang-Str. 7, 61169 Friedberg

Tel.: (06031) 18733

Web: kinderschutzbund-hessen.de

Erziehungsberatung

LAG für Erziehungsberatung Hessen

Falkstr. 54a, 60487 Frankfurt, Tel.: (069) 97 78 29 65

Web: erziehungsberatung-hessen.de

Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke)

Kostenlos und anonym im Internet.

Web: eltern.bke-beratung.de | jugend.bke-beratung.de

Zentrale Portale & Spezialisierte Fachberatungsstellen

Bundesweites Hilfeportal (UBSKM):
Postfach 110129, 10831 Berlin, Fax: (030) 18555-4-1555
Web: hilfeportal-missbrauch.de

Online-Datenbank Betroffene: Spezialisierte Hilfsangebote.
Web: odabs.org

Wildwasser: Verbund gegen sexuellen Missbrauch.
Web: wildwasser.de

Zartbitter Köln: Kontaktstelle gegen Missbrauch.
Tel.: (0221) 312055 | Web: zartbitter.de

pro familia Hessen: Palmengartenstr. 14, Frankfurt.
Tel.: (069) 447061 | Web: profamilia.de/hessen

Mädchen in Hessen: Sozialnetzwerk & Fachberatung.
Web: maedchen-in-hessen.de

Diakonie Hessen-Nassau / Kurhessen-Waldeck:
Web: diakonie-hessen-nassau.de | diakonie-kurhessen-waldeck.de

Caritasverbände:
Web: caritas.de

Weitere Opferschutzorganisationen (Opferhilfe)

Kasseler Hilfe

Wilhelmshöher Allee 101, 34121 Kassel

Tel.: (0561) 282070 | kasseler-hilfe.de

Gießener Hilfe

Ostanlage 21, 35390 Gießen

Tel.: (0641) 972250 | giessener-hilfe.de

Opferhilfe Limburg-Weilburg e.V.

Postfach 1414, 65534 Limburg

Tel.: (06431) 45045

Hanauer Hilfe

Salzstr. 11, 63450 Hanau

Tel.: (06181) 24871 | hanauer-hilfe.de

Wiesbadener Hilfe

Marktstr. 32, 65183 Wiesbaden

Tel.: (0611) 3082324 | wiesbadener-hilfe.de

Trauma- und Opferzentrum Frankfurt

Zeil 81, 60313 Frankfurt/Main

Tel.: (069) 21655828 | trauma-undopferzentrum.de

Beratung für sexuell übergriffige Personen

Angebote durch Diakonie, Caritas, pro familia und „Männer gegen Männergewalt“ (gewaltberatung.org).

4. Ansprechpartner bei Präventionsanliegen

Initiativen & Material

  • „Trau Dich!“: Bundesweite Präventionsinitiative.
    Web: trau-dich.de
  • Theaterpädagogische Werkstatt: „Mein Körper gehört mir“.
    Web: tpwerkstatt.de
  • Petze Präventionsbüro: Ausstellungen (z.B. „Echt krass!“).
    Web: petze-kiel.de

Digitaler Schutz & Medien

„Präventive Erziehung – Prävention beginnt im Alltag“